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VKI: Limousinen-Vermieter klagte Konsumentin und verlor – Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Corona-Krise

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Gericht: Fahrt in Partylimousine war zum geplanten Zeitpunkt nicht mehr zumutbar

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich eine Konsumentin unterstützt, die von einem Limousinen-Vermieter geklagt wurde. Die Konsumentin hatte aufgrund der rasanten Verbreitung des Corona-Virus eine für den 14.03.2020 geplante Fahrt mit einer Stretchlimousine für 16 Personen abgesagt und den Anbieter um Umbuchung des Termins ersucht. Als der Anbieter beträchtliche Zusatzkosten verrechnen wollte, verweigerte die Konsumentin die Zahlung. Das Bezirksgericht (BG) Innere Stadt Wien wies die daraufhin folgende Klage des Limousinen-Vermieters auf Zahlung des Mietpreises ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine Konsumentin hatte Anfang Februar 2020 zur Feier des 18. Geburtstags ihres Sohnes eine Hummer-Stretch-Limousine für 16 Personen gebucht. An den Tagen vor der geplanten Geburtstagsfeier am 14.03.2020 überschlugen sich die Ereignisse: Die Bundesregierung kündigte zahlreiche Maßnahmen und den ersten Lockdown an. Die Konsumentin wiederum sagte die Geburtstagsfeier ab und ersuchte den Limousinen-Vermieter am 11.03.2020 um eine Umbuchung auf einen anderen Termin. Der Vermieter forderte im Zuge der Terminverlegung nicht nur das ursprünglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 336 Euro, sondern auch eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 Euro. Als die Konsumentin die Bezahlung verweigerte, wurde sie vom Limousinen-Vermieter auf das Entgelt in Höhe von 336 Euro geklagt. Die Konsumentin wandte sich hilfesuchend an den VKI. Der VKI unterstützte sie im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich bei der Abwehr der Klage.

Das BG Innere Stadt Wien wies die Klage des Limousinen-Vermieters ab. Es bestätigte die Rechtsansicht des VKI, dass die Corona-Krise zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ geführt hat. Während die Corona-Pandemie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, gab es im März 2020 gravierende Änderungen der Verhältnisse. Diese waren allerdings keiner der beiden Vertragsparteien zuzuschreiben, sondern sind dem Gericht zufolge als höhere Gewalt einzustufen. Eine Fahrt in einer Limousine mit bis zu 16 feiernden Personen auf engstem Raum hätte zu einem besonders hohen Infektionsrisiko geführt und zum gebuchten Zeitpunkt ein nicht mehr zumutbares Risiko dargestellt.

Die vom Vermieter für die Umbuchung genannte Gebühr entspricht einer Erhöhung der Kosten um beinahe 50 Prozent. Dies steht dem Bezirksgericht zufolge in krassem Missverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis. Eine Anpassung zu diesen Bedingungen war der Konsumentin nicht zumutbar. Der Vertrag wurde daher gänzlich aufgehoben. Die Konsumentin muss nichts bezahlen.

„Mit dem Ausbruch einer Pandemie konnte niemand rechnen. In vielen Verträgen fehlen daher Regelungen für diesen Fall. Dennoch kann, wie dieser Fall zeigt, ein Recht zur Vertragsanpassung bestehen, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist“, freut sich Mag. Maximilian Kemetmüller als zuständiger Jurist beim VKI über das vorliegende Urteil.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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