Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war im Herbst 2021 mit massiven Beschwerden von Konsument:innen befasst. Viele Kunden der Maxenergy Austria Handels GmbH (Maxenergy) hatten zum Ablauf der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit Kündigungsschreiben erhalten, obwohl ihnen bei Vertragsschluss eine 18-monatige Preisgarantie versprochen wurde. Der VKI hatte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage vor dem BG Haag eingebracht und im Oktober 2022 Recht bekommen. In einem anderen Verfahren, bei dem der VKI auf Seiten einiger klagender Konsument:innen beigetreten war, ist nunmehr die erste rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht ergangen. Die Kündigungen waren demnach unzulässig und Maxenergy haftet den Betroffenen gegenüber für den eingetretenen Schaden. Der VKI fordert, dass alle Betroffenen nunmehr schnell und unbürokratisch entschädigt werden.
Im Winter 2020/2021 waren viele Konsument:innen im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel war damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie mit Maxenergy abgeschlossen worden. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen waren und somit die Preisgarantie noch aufrecht war, hatte Maxenergy ab Oktober 2021 Kündigungen ausgesprochen.
Damit hatte der Anbieter die Preisgarantie nicht eingehalten, wie bereits das BG Haag im Oktober 2022 in einem Musterverfahren des VKI urteilte. Das Gericht folgte dabei der Ansicht des VKI, dass die zugesagte Preisgarantie von 18 Monaten jede Bedeutung verlieren würde, wenn dem Unternehmer eine Kündigung nach 12 Monaten möglich wäre. Das Gericht befand daher, dass Maxenergy eine Kündigung erst nach 18 Monaten aussprechen hätte dürfen.
Mit dem aktuellen Urteil des Landesgerichts Feldkirch liegt die erste rechtskräftige Entscheidung der zweiten Instanz vor. Für das LG Feldkirch steht fest, dass ein redlicher Erklärungsempfänger die Energiepreisgarantie nur so verstehen konnte, dass Maxenergy für 18 Monate einen fixen Arbeits- und Grundpreis zusagt. Die in den AGB für Maxenergy vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nach 12 Monaten ist demgegenüber als überraschend und intransparent zu beurteilen und kann die von Maxenergy vorgenommene Kündigung nicht rechtfertigen. Maxenergy haftet den Betroffenen gegenüber daher für den eingetretenen Schaden.
„Damit ist klargestellt, dass Maxenergy die Vertragskündigungen ohne rechtliche Grundlage vorgenommen hat und daher Schadenersatz zu bezahlen ist“, erneuert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die Forderung, die Betroffenen zu entschädigen. „Die Weigerung von Maxenergy, Schadenersatz an die Betroffenen zu zahlen, ist mit dem aktuellen Urteil unhaltbar. Wir werden uns mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Betroffenen entschädigt werden, bei Bedarf mit weiteren Klagen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.