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VKI: OGH bestätigt Gesetzesverstoß bei Kreditwerbung der Santander Bank

Höchstgericht beurteilt Kreditwerbung mit „ab-Zinssatz“ als unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen der Bewerbung von Krediten auf der Startseite ihrer Internetpräsenz geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jetzt, dass die Werbung in zweifacher Hinsicht gesetzwidrig ist: Zum einen werden die verpflichtend notwendigen Mindestinformationen nicht auffällig dargestellt. Zum anderen ist das vom Gesetzgeber vorgeschriebene repräsentative Beispiel unzulänglich, weil es nicht den typischerweise gewährten Zinssatz enthält, sondern den niedrigst möglichen („ab-Zinssatz“). Das Urteil ist rechtskräftig.

Auf der Startseite von „santanderconsumer.at“ ist ein Kreditrechner angebracht, der in großer, fett formatierter Schrift die Monatsrate für eine einzugebende Kreditsumme anzeigt. Darunter werden in Form einer Fußnote mit deutlich kleinerer Schrift und erheblich weniger Kontrast weitere Informationen zum Kreditprodukt angeführt. Unter anderem befindet sich dort auch eine Beispielsrechnung mit einem Sollzinssatz von „ab 2,99 %“.
 
Nach dem Verbraucherkreditgesetz müssen gewisse Standardinformationen „auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ genannt werden, sobald mit den Kosten für einen Kredit geworben wird. Die Werbung der Santander Consumer Bank ist laut OGH aus zwei Gründen gesetzwidrig:
 
Zum einen haben die in der Fußnote enthaltenen Informationen im Vergleich mit der blickfangartig hervorgehobenen Monatsrate eine wesentlich kleinere Schriftgröße und weisen daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Auffälligkeit auf.
 
Zum anderen sind für das repräsentative Beispiel solche Zahlen zu wählen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher von – für den beworbenen Kredit – typischen Kreditkonditionen ausgehen kann. Die Santander Bank führt aber ein Beispiel mit dem niedrigst möglichen Zinssatz an und hatte im Verfahren selbst zugegeben, dass es sich beim angegebenen Zinssatz nicht um den durchschnittlich zum Tragen kommenden Zinssatz handelt. Die Verwendung eines Sollzinssatzes „abhängig von der Bonität ab 2,99 %“ kann von einem Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass es sich um einen Mindest-Sollzinssatz handelt, der nicht regelmäßig, sondern nur bei günstigster Bonität gewährt wird. Es handelt sich folglich nicht um ein – gesetzlich gefordertes – „repräsentatives Beispiel“.
 
„Uns liegen Kreditverträge der Santander Consumer Bank vor, bei denen der Sollzinssatz zwischen 8,3 und 12,49 Prozent lag. Diese Werte sind weit entfernt von den angegebenen 2,99 Prozent“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Anhand des vorgeschriebenen repräsentativen Beispiels sollen sich Konsumentinnen und Konsumenten bereits bei einer Kreditwerbung einen aussagekräftigen Eindruck der auf sie zukommenden wirtschaftlichen Belastung machen können. Das war bei der Werbung der Santander Consumer Bank nicht der Fall.“

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