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VKI: OGH bestätigt Unzulässigkeit der Prämienumstellung bei Volljährigkeit

Der OGH erklärt Klausel von Krankenzusatzversicherung der Merkur Versicherung AG für gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Klage war eine Klausel des Versicherers, laut der Prämien für zusammen mit einem Elternteil versicherte Kinder ab dem 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die Versicherungsnehmer können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist diese Klausel intransparent und daher unzulässig.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung der Merkur Versicherung AG, Fassung 2012, ist folgende Klausel enthalten: „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“

Laut OGH ist die Klausel intransparent, weil es im Belieben der Merkur Versicherung AG steht, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen. Die Klausel stellt – wie der OGH ausführt – nur allgemein auf die von erwachsenen Personen zu entrichtenden Prämien und nicht auf einen konkreten Tarif der Merkur Versicherung AG ab.

Die Klausel bestimmt zudem, dass die Umstellung automatisch erfolgt und nicht von der Merkur Versicherung AG vorangekündigt werden muss. Aufgrund der Kündigungstermine und -fristen ist es den Versicherungsnehmern aber nicht möglich, sogleich auf einen weiteren Versicherungsschutz zu verzichten, wenn sie einen solchen nicht wünschen, sondern sie müssen – unter Umständen 15 Monate lang – weitere Prämien inklusive einer Altersrückstellung bezahlen.

„Den Versicherungsnehmern wurde aufgrund der Klausel eine höhere Prämie aufgezwungen, die sie im ungünstigsten Fall für weitere 15 Monate zu zahlen hatten. Diese Klausel hat der OGH erfreulicherweise für unzulässig erklärt. Wir fordern nun die Merkur Versicherung AG auf, die Differenz zwischen der angehobenen Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag den betroffenen Versicherungsnehmern in den noch laufenden Versicherungsverträgen rückwirkend gutzuschreiben. Falls der Versicherungsvertrag bereits beendet ist, ist die Differenz zwischen der erhöhten Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag rückzuerstatten“, so Mag. Marlies Leisentritt, Juristin in der Abteilung Klagen im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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