Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln. Verfahrensgegenstand beim Obersten Gerichthof (OGH) war nur mehr die Anlassklausel, während die übrigen fünf Klauseln bereits vom zweitinstanzlichen Gericht rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt wurden. Der OGH bestätigte nun auch, dass die verbliebene Klausel unzulässig ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die WhatsApp Ireland Limited, mit Sitz in Irland, betreibt den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp. Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp Nutzerinnen und Nutzern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie aktualisiert werden. Dort war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest [...] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du mehr darüber, wie wir deine Daten verarbeiten.“ Die Klausel enthielt mehrere Hyperlinks, unter anderem zu den neuen AGB und zu einer beispielhaften Auflistung von mit der „Aktualisierung“ verbundenen Änderungen.
Der OGH bestätigte zunächst, dass diese Klausel über eine bloße Aufklärung der Verbraucher:innen hinausgeht und den Vertragsinhalt gestaltet, weshalb sie Gegenstand einer Klage des VKI sein kann.
Verbraucher:innen können sich durch die Klausel auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon machen, in welchen Punkten sich die AGB von WhatsApp konkret ändern. Den Verbraucher:innen wird durch diese Vorgehensweise die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen der Änderung der AGB auf ihre Rechtsposition verlässlich abschätzen zu können und damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die von ihnen verlangte Zustimmung zu erlangen.
WhatsApp argumentierte im Verfahren unter anderem mit der Kostenlosigkeit des Messenger-Dienstes. Der VKI wiederum ist der Ansicht, dass Konsument:innen für die Nutzung des Dienstes sehr wohl in Form der Übermittlung ihrer Kontaktdaten bezahlen – welche durchaus einen monetären Wert darstellen. Der OGH führte dazu aus, dass WhatsApp das Vorbringen des VKI nicht substantiiert bestritten hat. Ausgehend davon kann der Dienst von WhatsApp als entgeltlich qualifiziert werden.
„Der VKI wird auch weiterhin nicht das Vorgehen gegen die großen Konzerne scheuen. Gleich wo Unternehmen ihren Sitz haben, ob nun im Inland oder im Ausland: Wenn Unternehmen ihre Tätigkeit auf den österreichischen Markt ausrichten, müssen sie auch die österreichischen Gesetze befolgen“, kommentiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, die Entscheidung.
SERVICE: Die Entscheidung im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/WhatsApp032023.