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VKI: Preis-Erhöhungen bei VOLTINO laut OGH-Urteil unzulässig

Wertsicherungsklausel darf keine versteckte Preiserhöhung ermöglichen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wels Strom GmbH wegen einer Preisänderungsklausel in den AGB für die Marke VOLTINO geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI. Wie auch bei anderen Anbietern sind die in den letzten Jahren auf Grundlage einer gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen nach Ansicht des VKI den Kundinnen und Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzahlen.

Die Wels Strom GmbH hat in ihren Geschäftsbedingungen eine „Wertsicherungsklausel“ vorgesehen. In dieser Klausel fand sich aber keine Regelung einer Wertsicherung im herkömmlichen Sinn, also eine Preisanpassung an geänderte Verhältnisse nach Vertragsabschluss, sondern es wurde Bezug auf einen lange vor Vertragsabschluss liegenden Index-Ausgangswert genommen. Dadurch räumte sich Wels Strom das Recht ein, auch bereits kurz nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen in beträchtlichem Ausmaß vorzunehmen. Der OGH entschied, dass Konsumentinnen und Konsumenten unter dem Punkt „Wertsicherung“ nicht mit einer solchen nachteiligen Klausel rechnen können. Zudem sollte es bei jeder Preiserhöhung möglich sein, zusätzlich einen Cent pro Kilowattstunde mehr zu verlangen. Auch das entspricht keiner Wertsicherung.

Weiters hält der OGH fest, dass die Bestimmung auch deshalb unzulässig ist, weil sie keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Preissenkung vorsieht, falls der Referenzwert sinken sollte.

„Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass Kundinnen und Kunden bei einer Wertsicherungsklausel nicht erwarten, dass sie eine über die Wertsicherung hinausgehende Preisänderung zu Gunsten des Unternehmers zulässt“, hält Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, fest.

„Aus der Begründung der Entscheidung lässt sich auch für die Zukunft ableiten, dass Energieanbieter nicht damit rechnen können, dass sie freie Hand bei der Ausgestaltung von Preiserhöhungsklauseln haben“, erklärt Kemetmüller: „Und das, obwohl der Gesetzgeber in Zeiten steigender Energiepreise zuletzt eine Gesetzesänderung beschlossen hat, die die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes in Bezug auf Preiserhöhungen einschränkt.“

Das Urteil erging zur Rechtslage, die bis Mitte Februar 2022 galt. Nach Ansicht des VKI gelten die oben dargestellten Rechtsgrundsätze aber weiterhin.

SERVICE: Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherrecht.at/WelsStrom032022.

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