Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Zusammenhang mit der gesetzlich angeordneten Kreditstundung (Kreditmoratorium) beim Obersten Gerichtshof (OGH) Anfang 2022 eine Grundsatzentscheidung für betroffene Kreditnehmer:innen erwirkt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Ende letzten Jahres die Zulässigkeit der relevanten Bestimmungen des „2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes“ bestätigte, konnte der VKI nun auch mit der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG (RLB-Tirol) eine Einigung erzielen. Demnach werden die verrechneten Sollzinsen refundiert, sofern es bei den betroffenen Kund:innen durch die Pandemie zu erheblichen Einkommensausfällen gekommen ist und daher die Zahlung der Kreditraten im Stundungszeitraum nicht zumutbar war. Der VKI startet dazu unter www.verbraucherrecht.at/rlb-tirol eine Sammelaktion, zu der sich Betroffene bis 12.09.2023 anmelden können.
Im „2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz“ hatte der Gesetzgeber für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.01.2021 ein Stundungsrecht für Konsument:innen vorgesehen, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre laufenden Kredite nicht mehr bedienen konnten. Unklar war, ob für diesen Zeitraum Zinsen berechnet werden dürfen. Die meisten Bankinstitute, darunter auch die RLB Tirol, berechneten die Sollzinsen weiterhin.
Der VKI konnte bereits Anfang 2022 eine höchstgerichtliche Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Konsument:innen gegenüber einem anderen Bankinstitut erwirken. Laut Entscheidung des OGH (3 Ob 189/21x) ist eine Weiterverrechnung der Sollzinsen im gesetzlichen Stundungszeitraum nicht zulässig.
Nachdem die RLB Tirol betroffenen Kund:innen Sollzinsen im gesetzlichen Stundungszeitraum verrechnet hatte, brachte der VKI – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die RLB Tirol ein.
Nach konstruktiven Verhandlungen mit der RLB Tirol konnte der VKI jetzt eine außergerichtliche Lösung für die betroffenen Kund:innen erzielen. Die RLB Tirol wird den Betroffenen die im Stundungszeitraum (01.04.2020 - 31.01.2021) verrechneten Sollzinsen bei Kreditverträgen rückerstatten. Voraussetzung ist, dass Kund:innen durch die Pandemie erhebliche Einkommensausfälle erlitten haben und für sie daher die Zahlung der Kreditraten im Stundungszeitraum nicht zumutbar war. Für die Rückerstattung, welche mittels Gutschrift erfolgt, ist die kostenlose Anmeldung unter www.verbraucherrecht.at/rlb-tirol erforderlich. Eine Teilnahme an der VKI‑Aktion ist bis 12.09.2023 möglich.
Entsprechende Informationen werden in den nächsten Tagen von der RLB Tirol an alle betroffenen Kund:innen versandt. Teilnehmen können auch betroffene Konsument:innen, die ihren Kredit bereits zurückbezahlt haben.
„Es ist erfreulich, dass wir mit der RLB Tirol eine gute Lösung für betroffene Konsument:innen erzielen konnten“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. Und er ergänzt: „Wir fordern auch jene Bankinstitute auf, die bisher noch keine Refundierung anbieten, dem OGH-Urteil zu folgen und die zu viel verrechneten Zinsen an ihre Kund:innen zurückzuzahlen.“
SERVICE: Weitere Informationen zur Anmeldung an der Sammelaktion „RLB Tirol– Rückerstattung Sollzinsen bei Corona bedingter Kreditstundung“ gibt es auf www.verbraucherrecht.at/rlb-tirol.