Über den Schiffsfonds Reefer 1 des deutschen Emissionshauses MPC war im November 2019 Insolvenz eröffnet worden. Ende November 2022 erhielten hunderte Verbraucherinnen und Verbraucher vom zuständigen Insolvenzverwalter die Aufforderung, bei sonstiger Klage die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von bis zu etwa 14 Prozent des Zeichnungskapitals bis zum 09.12.2022 zurückzuzahlen oder einen Verjährungsverzicht abzugeben. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) forderte den Insolvenzverwalter auf, davon Abstand zu nehmen, da die Abtretung durch die Treuhandgesellschaft nach Einschätzung des VKI unwirksam war, und konnte damit die gegenüber den Treugeberkommanditisten erhobenen Forderungen vollständig abwehren. Betroffene, die bereits Zahlungen an den Insolvenzverwalter erbracht haben, bekommen diese zurückerstattet.
Der Schiffsfonds MPC Reefer 1 ist einer von zahlreichen Fonds des deutschen Fondshauses MPC, die tausenden österreichischen Verbraucherinnen und Verbrauchern verkauft wurden. Über diesen Fonds wurde im November 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hunderte österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher, die als mittelbare Kommanditisten am Fonds beteiligt sind, haben vor kurzem – Ende November 2022 – Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters erhalten, bei sonstiger Klage die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von etwa 14 Prozent des Zeichnungskapitals bis zum 09.12.2022 zurückzuzahlen oder einen Verjährungsverzicht abzugeben. Der Insolvenzverwalter stützte sich dafür auf eine Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die Treuhandkommanditistin TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft.
In einer vom VKI im Verbandsverfahren gegen die TVP erstrittenen Entscheidung waren die Freistellungsklauseln der TVP, auf die sich der Insolvenzverwalter berief, allerdings rechtskräftig als rechtswidrig qualifiziert worden. Eine Ersetzung dieser Klauseln scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Damit scheiden auch Freistellungsansprüche der TVP gegenüber den Treugebern, die abgetreten werden könnten, aus. Mangels Rechtswirksamkeit der Abtretung besteht auch keine Rechtsgrundlage für die Forderungen des Insolvenzverwalters gegenüber den Treugeberkommanditisten. Umgekehrt sollte die Nichtigkeit der Freistellungklauseln in Hinblick auf etwaig bereits geleistete Zahlungen Rückzahlungsansprüche der Betroffenen zur Folge haben, die einer langen 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Der VKI forderte daher den Insolvenzverwalter im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Schumacher mit Fristsetzung zum 09.12.2022 auf, von den Rückforderungen Abstand zu nehmen und allenfalls getätigte Zahlungen rückzuerstatten. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich darauf hin, bei den Treugeberkommanditisten von den erhobenen Forderungen Abstand zu nehmen. Damit konnten Forderungen in Millionenhöhe vollständig abgewehrt werden. Mehrere hunderttausend Euro, die in den letzten Tagen bereits von österreichischen Anlegerinnen und Anlegern an den Insolvenzverwalter bezahlt wurden, werden von diesem binnen 14 Tagen rückerstattet.
„Wir freuen uns, dass wir die Forderungen des Insolvenzverwalters erfolgreich und vollständig abwehren konnten und damit hunderten Österreicherinnen und Österreichern in dieser Auseinandersetzung sehr kurzfristig zur Seite gestanden sind“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.