Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) wegen einer Klausel geklagt, mit der das Rücktrittsrecht von Verbraucher:innen bei Abschluss eines Streaming-Abos ausgeschlossen wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem VKI nun Recht, mit der Folge, dass ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach Streaming-Beginn gegeben ist.
Sky bietet unter der Bezeichnung „Sky X“ einen Streamingdienst an. Beim Streaming befinden sich die digitalen Inhalte auf einem Server, auf den die Kund:innen mit ihrem Endgerät (über Link oder App) zugreifen können. Abhängig von den konkreten Lizenzgebern der im Abo enthaltenen Programme sind auch Downloads möglich. Wenn ein solcher Download möglich ist, können die digitalen Inhalte auf einem eigenen Speicher abgespeichert und unabhängig von einem Online-Zugang angesehen werden, jedoch nur einmal. Ab Beginn des Abrufs muss ein Download innerhalb von 48 Stunden zu Ende betrachtet werden.
Der Online-Abschluss eines „Sky X“-Abos ist nur möglich, wenn die Kund:innen folgender Vertragsbestimmung per Mausklick zustimmen:
„Bei Bestellung eines Abos: Ich nehme die Sky X Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Ich stimme zu, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und ich dadurch bei Bestellung eines Abos mein Widerrufsrecht verliere.“
Der VKI hat Sky aufgrund der Verwendung dieser Klausel geklagt. „Nach unserer Auffassung ist das Streaming-Angebot ‚Sky X‘ eine digitale Dienstleistung. Verbraucher:innen haben daher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, sofern die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht wurde“, erläutert Dr.in Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hatte sich in seiner Entscheidung noch der gegenteiligen Auffassung von Sky angeschlossen, wonach das Streaming-Angebot einen „digitalen Inhalt“ im Sinn des FAGG darstelle (HG Wien 03.10.2023, 11 Cg 10/23t). Bei solchen digitalen Inhalten besteht – ordnungsgemäße Aufklärung vorausgesetzt – schon ab Beginn der Vertragserfüllung kein Rücktrittsrecht nach dem FAGG mehr. Gegen dieses Urteil legte der VKI Berufung ein und bekam vom OLG Wien recht (OLG Wien 23.02.2024, 4 R 185/23i). Der mit der Revision von Sky befasste Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor. Dieser sollte klären, ob das Anbieten von Streamingdiensten mit einem Sky Österreich vergleichbaren Leistungsumfang als Lieferung „digitaler Inhalte“ gilt.
Der EuGH stellte nun klar, dass es sich hier aufgrund des dynamischen Charakters der von Sky Österreich angebotenen Leistung um eine digitale Dienstleistung handelt, mit der Folge, dass das Rücktrittsrecht nach Streaming-Beginn weiterhin bestehen bleibt.
„Große Konzerne dürfen sich ihre eigenen Spielregeln nicht selbst schreiben. Wer online Schuhe bestellt, darf sie anprobieren und zurückschicken. Nichts anderes gilt beim Streaming: erst ausprobieren, dann entscheiden", sagt Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig.
„Dieses Urteil ist die erste Entscheidung des EuGH zur Frage, ob Streaming-Abonnements als digitale Dienstleistungen oder als digitale Inhalte einzustufen sind. Die Klarstellung, dass es sich dabei um eine digitale Dienstleistung handelt, stärkt die Rechte von Verbraucher:innen: Sie können Streaming-Services prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss entscheiden, ob sie diese weiterhin nutzen möchten. Das Rücktrittsrecht erlischt nicht bereits mit Streaming-Beginn. Im Gegenzug hat der Streaming-Anbieter bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Anspruch auf angemessene Zahlung für den Zeitraum vor dem Vertragsrücktritt“, so Petra Leupold.
Für Bestandskund:innen von Sky X bedeutet die Entscheidung eine Verlängerung des Rücktrittsrechtes um zwölf Monate. Wenn ein Rücktritt innerhalb der verlängerten Frist erfolgt, hat Sky aufgrund der unrichtigen Aufklärung über das Rücktrittsrecht keinen Zahlungsanspruch für den gesamten Zeitraum vor dem Rücktritt. Verbraucher:innen können in diesem Fall sämtliche geleisteten Beträge bereicherungsrechtlich rückfordern.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/sky072026.
