Umtausch oder Geld zurück
Was können Konsumenten tun, die die Maske im Glauben gekauft haben ein Qualitätsprodukt aus Österreich zu erwerben? Sie können den Vertrag bei ihrem Vertragspartner (Apotheke, Supermarkt…) wegen Irrtums anfechten und das Geld zurückverlangen - wenn das Produkt tatsächlich nicht aus Österreich stammt. Wichtig: Ein Kunde braucht eine Rechnung oder einen anderen Beweis des Kaufes – ohne sie sind Ansprüche im Zweifel nicht durchsetzbar. Die Masken selbst müssen nicht mehr vorhanden sein, aber es muss klar sein, welches Produkt wann, wo gekauft wurde. Konsumenten müssten sich an jene Firmen wenden, wo sie die Maske erworben haben. Manche Händler – siehe oben – zeigen Entgegenkommen.
Was erwartet der Kunde?
"Rechtlich kommt es auf die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers an", strich Hirmke hervor. "Das ist im Wettbewerbsrecht die entscheidende Frage“, so Hirmke unter Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine falsche Herkunftsbezeichnung könnte rechtlich als irreführende Werbung verstanden werden.
Allerdings, so Hirmke, gebe es bei der Herkunftsbezeichnung "keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben über alle Produkte drüber", nur punktuelle. "Deshalb gibt es keine klaren Regeln." Die europäischen Vorgaben seien in der sogenannten Health-Claims-Verordnung der EU zu finden: Werbung mit Gesundheit 7/2012
Auch für die Unternehmen „wäre es gut, wenn es klare Vorgaben gäbe", so Hirmke. Mögliche Faktoren, die eine Rolle spielten, wären je nach Produkt etwa,
- wo es zugekauft wird
- wo es zusammengebaut wird
- wieviel Prozent der Bestandteile aus dem Inland und wieviel aus dem Ausland stammen
- wo es konstruiert wurde und
- wo es kontrolliert wurde.
Und zusätzlich: Was der durchschnittliche Verbraucher erwartet.
"Im Fall der Hygiene Austria gehe ich davon aus, dass die Erwartung da war, dass es österreichische Produkte sind, und dass das daher irreführend war", so der Rechtsexperte. "Wir prüfen, ob wir dagegen vorgehen."
Produkthaftung
Erfüllen die Masken tatsächlich nicht die Sicherheitsvorgaben eine FFP2- Maske, wären Ansprüche theoretisch auch aus der Produkthaftung denkbar, wenn der Konsument an COVID19 erkrankt. Vor Gericht zu beweisen, dass eine Erkrankung auf die fehlerhafte Maske zurückzuführen ist, dürfte aber schwierig sein.