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VKI: Rahmen für Preisanpassungen für Energie weitgehend geklärt

OGH konkretisiert in aktuellem Urteil Regelungen zur Preisanpassung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist seit Jahren mit Fragen rund um Preiserhöhungen durch Energieanbieter konfrontiert. Ende 2019 hatte der VKI ein erstes Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu Preisanpassungsregelungen in einem Verfahren gegen die EVN erreicht, wonach vollkommen unbeschränkte Änderungsmöglichkeiten unzulässig sind. Nunmehr liegt eine weitere klarstellende Entscheidung des OGH vor, die der VKI in einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren erreichen konnte. Damit wurde der Rahmen für Preiserhöhungen weiter konkretisiert.

Schon im Jahr 2019 hatte der VKI erreicht, dass eine sehr unbestimmte Preisänderungsklausel in den AGB der EVN vom OGH als unzulässig befunden wurde. Die Klausel erlaubte Preiserhöhungen ohne jegliche Beschränkung. Widersprach der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, galt der Vertrag als gekündigt. In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei betragliche Schranken für Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war somit sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH befand diese Klausel eindeutig als unzulässig und führte aus, dass der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.

Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung des OGH zu neueren, Anfang 2020 eingeführten Preisanpassungsregelungen gegen die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) vor, welche vom Höchstgericht ebenfalls als unzulässig befunden werden. Der OGH beanstandet vor allem eine Bezugnahme auf einen länger zurückliegenden historischen Ausgangswert, der schon kurz nach Einführung der neuen Klausel bei Bestandskunden eine Preiserhöhung um fast 50 Prozent ermöglicht hätte. Eine derartige Erhöhungsmöglichkeit ist im Zusammenhang mit der Überschrift „Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise“ überraschend und ungewöhnlich. Auch ist der in der Klausel genannte Index (ÖSPI = „Österreichischer Strompreisindex“) auf der in der Klausel angeführten Homepage nicht sofort ersichtlich, was die Nachvollziehbarkeit durch Verbraucher erschwert. Problematisch ist überdies, dass in besagter Klausel die Weitergabe von Preissenkungen nicht vorgesehen ist. Außerdem ist wesentlich, dass sich Verbraucher üblicherweise mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, sodass ihnen auf Grund ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist.

Im Übrigen hält der OGH fest, dass eine Frist von 14 Tagen für einen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung durch einen Energieanbieter jedenfalls zu kurz ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kunden sich im Fall eines Änderungsschreibens auf dem Energiemarkt informieren müssen, um abschätzen zu können, ob ein anderer Anbieter günstig ist und ob auch zeitnahe eine neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Im wesentlichen Bereich der Energieversorgung sind daher längere Fristen erforderlich.

„Es ist erfreulich, dass mit der aktuellen Entscheidung mehr Klarheit geschaffen wurde, auf welcher Basis Preiserhöhungen erfolgen können. Das ist vor allem in Zeiten steigender Preise wesentlich“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Klargestellt ist auch, dass den Verbrauchern ausreichend lange Fristen zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen zur Verfügung stehen müssen.“

SERVICE: Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherrecht.at

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