Unsere Statuten
Jeder Verein hat Statuten. Hier sind unsere:
STATUTEN DES VEREINS FÜR KONSUMENTENINFORMATION
beschlossen von der 47. Mitgliederversammlung am 21. November 2005
und der 49. Mitgliederversammlung am 7. April 2006
und der 74. Mitgliederversammlung am 30. Jänner 2014
und der 80. Mitgliederversammlung am 24.Mai 2016
und der 82. Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2016
und der 83. Mitgliederversammlung am 5. Juli 2017
und der 84. Mitgliederversammlung am 2. November 2017
und der 88. Mitgliederversammlung am 10.Dezember 2019
(Inkrafttreten am 1. März 2020)
Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION" und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden kurz VKI genannt) ist eine unabhängige, gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Verbraucherorganisation zur Förderung von Verbraucherinteressen.
(2) Schwerpunkte, wie z.B. Gebrauchstauglichkeit, technische Sicherheit, Schutz von Gesundheit und Umwelt, Nachhaltigkeit, ethischer Konsum, Verbrauchererziehung und -bildung, Schuldenprävention, Zugang zum Recht etc. werden im Rahmen der Zielsetzungen der internationalen Dachverbände für Verbraucherorganisationen gesetzt.
(3) Zur Erfüllung dieser Zwecke hat der VKI unparteiisch und objektiv vorzugehen.
§ 2a Tätigkeiten des Vereins
Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
a) Herausgabe und Zurverfügungstellung von Medien aller Art und Verbraucherinformation;
b) Untersuchung von Konsumgütern und Dienstleistungen; Beratung über die Qualität von Konsumgütern und Dienstleistungen; durch Beratung und Information wird auf Probleme aufmerksam gemacht und sollen Lösungsvorschläge und Hand-lungsbedarf aufgezeigt werden;
c) Rechtsberatung, Intervention und Schlichtungstätigkeit;
d) Vertretung der Verbraucherinteressen und Aufzeigen von konsumentenrelevanten Fehlentwicklungen in nationalen, europäischen und internationalen Gremien;
e) Beteiligung an Projektanträgen von europäischen und internationalen Einrichtungen;
f) Kontakt und Zusammenarbeit mit nationalen, europäischen und internationalen Organisationen zum Zweck der Fortentwicklung der Konsumentenpolitik;
g) Marktbeobachtung, Analyse und Evaluierung konsumentenrelevanter Entwicklungen;
h) Abmahnungen, Klagen, Sammelklagen und Sammelaktionen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsdurchsetzung
i) Maßnahmen zur Förderung der Verbraucherbildung;
j) Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen;
k) Produktion von Filmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen und dgl;
l) Führung einer Prüfanstalt;
m) Gründung von und Beteiligung an anderen Institutionen (Vereinen, Stiftungen, Gesellschaften), die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen;
n) Bildung von Einkaufsgemeinschaften bzw. Organisation von Konsumentengruppen zum gemeinschaftlichen Einkauf von Waren oder Dienstleistungen (z.B. im Energiebereich).
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungen durch die ordentlichen Mitglieder und das außerordentliche Mitglied Bund
c) Erlöse aus eigenen Tätigkeiten
d) Einkünfte aus Vermögen und
e) sonstige Zuwendungen
f) Erträge aus dem Verkauf und der Zurverfügungstellung von Medien
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des VKI ist die Bundesarbeitskammer.
(2) Außerordentliches Mitglied ist der Bund.
(3) Weitere physische und juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wird eine physische oder juristische Person als förderndes Mitglied aufgenommen, hat sie kein Stimmrecht. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist unzulässig.
(4) Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende kündigen.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das die in diesem Statut festgelegten Grundsätze beharrlich verletzt, oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder zugesagten Förderungen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist, nach Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist – ohne anders lautenden Aufsichtsratsbeschluss – bis 31. März des Geschäftsjahres fällig.
(2) Die Mitglieder haben den VKI nach Kräften zu fördern, in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen der Organe des Vereins oder seiner Ausschüsse Kenntnis erhalten, Verschwiegenheit zu bewahren sowie sich jeder konkurrierenden Tätigkeit, die den Aufgaben des Vereins zuwiderlaufen könnte, zu enthalten.
(3) Die Ergebnisse der Forschung stehen den Mitgliedsorganisationen über Wunsch zur Verfügung, soweit dies mit den Interessen der Auftraggeber bzw. der nach dem Urheberrecht Berechtigten vereinbar ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Mitglieder und das außerordentliche Mitglied Bund entsenden je drei Delegierte. Die fördernden Mitglieder können an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, haben kein Stimm- und Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung sowie kein aktives oder passives Wahlrecht in Bezug auf die anderen Organe des VKI.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten des Aufsichtsrats einberufen. Der Präsident des Aufsichtsrats hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Präsident des Aufsichtsrats hat weiters dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein ordentliches Mitglied oder das außerordentliche Mitglied Bund dies unter Angabe von Gründen beim Aufsichtsrat schriftlich beantragt; spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Begehrens hat die Mitgliederversammlung stattzufinden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Aufnahme und Ausschluss von fördernden Mitgliedern
b) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
c) Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
d) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, wobei das für die Agenden des Konsumentenschutz zuständige Bundesministerium zwei Personen und die Bundesarbeitskammer vier Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats vorschlägt;
e) Bestellung der Rechnungsprüfer
f) Entlastung der Geschäftsführung
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des VKI
i) Entgegennahme von Berichten des Geschäftsführers über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins
j) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers
k) Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 25 Abs 1 VerG
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Aufsichtsrats geleitet. Die Delegierten müssen zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail über Ort, Zeit und Tagesordnung informiert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Präsidenten des Aufsichtsrats eingebracht werden. Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(5) Für eine Mitgliederversammlung von einem Mitglied nominierte Delegierte können einander für eine bestimmte Mitgliederversammlung zur Vertretung in dieser und zur Stimmabgabe schriftlich (E-Mail ist ausreichend) bevollmächtigen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bundesarbeitskammer als ordentliches Vereinsmitglied durch mindestens zwei Delegierte (im Fall der Bevollmächtigung durch einen abwesenden Delegierten ist dieser als anwesend zu werten) und der Bund als außerordentliches Mitglied durch mindestens einen Delegierten vertreten sind. Falls die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine neue Versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme. Das außerordentliche Mitglied Bund hat ebenfalls eine Stimme, wobei es lediglich Stimmrecht bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer sowie zu Sitzungsgelder gem. Abs 3 lit l hat. Eine geteilte Stimmenabgabe durch die Delegierten eines Mitglieds ist nicht zulässig. Gültige Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Delegierte dürfen sich vertreten lassen, wobei das nur für eine konkret bezeichnete Sitzung schriftlich erfolgen kann.
(6) Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist das Leitungsorgan des Vereins iSd § 5 Abs 3 VerG.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer, einem Zeichnungsberechtigten und dessen Stellvertreter. Diese werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Aufsichtsrat bestellt. Eine wiederholte Wiederbestellung auf jeweils fünf Jahre ist unbeschränkt möglich.
(3) Der Geschäftsführer vertritt den Verein (Einzelvertretungsbefugnis) sofern dazu nicht der Präsident des Aufsichtsrats zuständig ist. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers wird er durch den Zeichnungsberechtigten, ist auch dieser verhindert, durch dessen Stellvertreter vertreten.
(4) Details, insbesondere im Innenverhältnis wirksame Beschränkungen der jeweiligen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
(6) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Vereins entsprechen.
(7) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) aufzustellen und diesen — gemeinsam mit dem Bericht des Abschlussprüfers — nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer - dem Aufsichtsrat zur Überprüfung vorzulegen. Die Vorlage an den Aufsichtsrat muss innerhalb der ersten fünf Monate eines Wirtschaftsjahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erfolgen.
(8) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Abschlussprüfer und den Rechnungsprüfern die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat jeweils im letzten Quartal des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des VKI zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Budget inklusive Jahresvorschau, Personal- und Investitionsplanung). Der Geschäftsführer hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des VKI im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Präsidenten des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität des VKI von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Das Budget inklusive Jahresvorschau und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. Der Geschäftsführer ist weiters verpflichtet, dem Aufsichtsrat monatlich eine Aufstellung über die offenen Verfahren, die vom VKI geführt werden, zu übermitteln.
(10) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn ein Mitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Geschäftsführer eine solche Information dem betreffenden Mitglied und gleichzeitig auch allen anderen Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(11) Jede weitere Erwerbstätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung oder die Ausübung von ehrenamtlichen Funktionen, die für die Vereinsinteressen von Belang sein können, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre bestellt. Der Geschäftsführer, die Rechnungsprüfer, Betriebsratsmitglieder und Experten können zu den Sitzungen beigezogen werden. Wird während laufender Funktionsperiode des Aufsichtsrats ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied ersetzt, so endet die Funktionsperiode des neu in in den Aufsichtsrat eingetretenen Mitglieds mit jener des Aufsichtsrats.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrem Kreis für die Dauer von fünf Jahren einen Präsidenten und einen Stellvertreter. Wiederwahlen sind zulässig. Eine Abwahl ist mit Zweidrittelmehrheit möglich. Der Aufsichtsrat hält regelmäßig, mindestens einmal im Quartal, eine Sitzung ab. Diese wird vom Präsidenten schriftlich einberufen. Die Sitzungsleitung erfolgt durch den Präsidenten. Bei der Einberufung sind Dringlichkeit sowie Erfordernisse der Vorbereitung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Präsident des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen drei Wochen nach Einberufung stattfinden. Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Geschäftsführer geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln. Sitzungsunterlagen sind den Aufsichtsratsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder geladen wurden und die Bundesarbeitskammer als ordentliches Vereinsmitglied sowie das außerordentliche Mitglied Bund durch je mindestens ein Aufsichtsratsmitglied vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin bzw. des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.
(5) Stimmrechtsvollmachten dürfen nur an andere Aufsichtsratsmitglieder und nur pro Sitzung erfolgen. Ein Aufsichtsratsmitglied darf höchstens zusätzlich eine Stimme vertreten. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(6) Die Vertreter des außerordentlichen Vereinsmitglieds Bund haben im Aufsichtsrat nur das Stimmrecht für
a) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, des Zeichnungsberechtigten und dessen Stellvertreters,
b) die Beschlussfassung über das Budget für das kommende Kalenderjahr,
c) die Beschlussfassung über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
d) die Beschlussfassung über die zustimmungspflichtigen Geschäfte.
(7) Der Verein wird nach außen in folgenden Angelegenheiten durch den Präsidenten des Aufsichtsrats vertreten:
a) beim Abschluss von Dienstverträgen mit dem Geschäftsführer. In allen anderen Angelegenheiten vertritt der Geschäftsführer den Verein
(8) Aufgaben des Aufsichtsrats sind insbesondere:
a) Überwachung der Geschäftsführung
b) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, des Zeichnungsberechtigten und dessen Stellvertreters
c) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer und die Zeichnungsberechtigten
d) Beschlussfassung über das Budget (inklusive Jahresvorschau, Personal- und Investitionsplan) für das kommende Wirtschaftsjahr
e) Überprüfung des Jahresabschlusses sowie Vorlage samt Empfehlung an die Mitgliederversammlung
f) Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik
g) Einberufung der Mitgliederversammlung
h) Vorschlag eines Abschlussprüfers an die Mitgliederversammlung
i) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung der Geschäftsführung
j) Nominierung von Vertretern des VKI in nationalen und internationalen Gremien.
(9) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, von Unternehmen und Betrieben, weiters die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
b) Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften sowie die Verpfändung von Lie-genschaften;
c) Die Errichtung und Schließung von Landesstellen und Zweigniederlassungen;
d) Das jährliche Investitionsprogramm sowie darin enthaltene einzelne Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von € 150.000,00 übersteigen;
e) Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die in einem Geschäftsjahr den Betrag von € 300.000,00 übersteigen oder ein einzelnes solches Geschäft, wenn es den Betrag von € 150.000,00 übersteigt;
f) Aufnahme, Aufgabe oder Auslagerung von Geschäftszweigen oder Änderungen der Leistungsstruktur;
g) Die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Erfolgs- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs 1 AktG 1965 idgF, sowie der Abschluss oder die Änderung von Betriebsvereinbarungen;
h) Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Vereins sowie mit natürlichen oder juristischen Personen, die von den Mitgliedern des Vereins wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sind, die in einem Geschäftsjahr den Betrag von € 300.000,00 übersteigen oder ein einzelnes solches Geschäft, wenn es den Betrag von € 150.000,00 übersteigt.
(10) Der Aufsichtsrat kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des VKI verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen.
(11) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des VKI sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre bestellt.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen in alle mit der Gebarung des VKI im Zusammenhang stehenden Unterlagen Einsicht nehmen und von der Geschäftsführung weitergehende Auskünfte verlangen.
(3) Die Prüfung hat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Jahresabschlusses und des Berichts des Abschlussprüfers zu erfolgen. Es ist ein Prüfungsbericht an den Aufsichtsrat zu erstatten.
(4) Die Rechnungsprüfer können schriftlich an den Aufsichtsrat ihren Rücktritt erklären.
§ 10 Abschlussprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Aufsichtsrats einen unabhängigen und unbefangenen Abschlussprüfer. Der Abschlussprüfer übernimmt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies dem Aufsichtsrat unverzüglich mitzuteilen
(3) Der Abschlussprüfer hat einen Prüfungsbericht an den Aufsichtsrat zu übermitteln.
(4) Die Mitgliederversammlung kann den Abschlussprüfer aus wichtigem Grund jederzeit abberufen.
(5) Der Abschlussprüfer kann schriftlich an den Aufsichtsrat seinen Rücktritt erklären.
§11 Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus drei Schiedsrichtern. Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter; diese bestimmen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, im Fall der Nichteinigung entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Vereinsorgan angehören.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden, die nur nach Maßgabe des Abs 2 erfolgen kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes im Sinne der §§ 34 ff BAO fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.