Die in den Rechtsschutzversicherungsverträgen enthaltene „Ausnahmesituationsklausel“ bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für vielfältige Deckungsablehnungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten. Bereits Ende letzten Jahres hatte das Handelsgericht (HG) Wien diese Klausel in einem Verfahren, das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführt wurde, für gesetzwidrig erklärt. Dies bestätigte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Rechtsschutzversicherer können derartige Klauseln folglich nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klage des VKI richtete sich gegen eine diesbezügliche Klausel der UNIQA Österreich Versicherungen AG, nach der kein Versicherungsschutz bestehe „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Solche oder inhaltlich gleichgelagerte Klauseln sind in nahezu allen Rechtsschutzversicherungsverträgen enthalten.
Wie schon das HG Wien zuvor beurteilt auch das OLG Wien die Klausel als gröblich benachteiligend, weil sie jeden wie auch immer gearteten Zusammenhang von hoheitlicher Maßnahme erfasse und ein derartig weitreichender Ausschluss von den berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer abweiche.
Darüber hinaus ist die Klausel nach Auffassung des Gerichts auch intransparent, denn Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben. So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist und ob darunter nur Gesetze oder auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung und auch jene eines anderen Staates fallen. Auch die in der Klausel verwendeten Begriffe „Ausnahmesituation“ und „Personenmehrheit“ könnten nicht eindeutig ausgelegt werden.
Das OLG Wien folgte damit vollumfänglich der Rechtsansicht des VKI und des Erstgerichts.
Nach allgemeinen Grundsätzen entfallen bei Verbrauchergeschäften gesetzwidrige Klauseln ersatzlos. „Bei COVID-bedingten Rechtsstreitigkeiten wurden Verbraucher von ihrer Rechtsschutzversicherung bislang völlig alleine gelassen. Enttäuscht wurden vor allem jene, die jahrelang in die Versicherung einbezahlt haben und nun erstmals dringend Unterstützung bei ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigt hätten“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Wir erwarten, dass Rechtsschutzversicherer ihren Kunden die Rechtsschutzdeckung gewähren, die ihnen zusteht.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.