Zum Inhalt

Produkthaftung bei Micro Scooter nach Bruch der Vordergabel klargestellt

HG Wien sieht kein Mitverschulden, auch wenn kein Helm getragen wird

Eine Konsumentin hatte im Jahr 2013 in einem Wiener Sportgeschäft einen Scooter der Firma Micro Mobility Systems AG gekauft. Im Sommer 2015 brach während der Fahrt die Vordergabel. Die Konsumentin kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Eine Haftung wurde außergerichtlich abgelehnt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums in der Folge den Importeuer des Scooters und bekam nunmehr vor dem Handelsgericht Wien Recht. Der Importeur muss Schadenersatz leisten, da ein Produktionsfehler vorliegt. Ein Mitverschulden der Konsumentin liegt nicht vor. Das Urteil ist rechtkräftig.

Im September 2015 kam eine Konsumentin bei einer Fahrt mit ihrem Scooter zu Sturz, weil die Gabel des Vorderrades brach. Der Scooter war im Jahr 2013 gekauft und zwischenzeitlich gewartet worden. Bruchursache war eine zu schwache Ausführung der Gabelkonstruktion. Die Konsumentin erlitt diverse Brüche, Rissquetschwunden und Prellungen und musste einige Tage stationär im Krankenhaus verbringen.

Da eine Entschädigung außergerichtlich abgelehnt wurde, brachte der VKI in der Folge eine Klage im Auftrag des Sozialministeriums ein, um die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zu klären.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) sieht in seinem Urteil eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eindeutig als gegeben an. Demnach haftet für dieses in der Schweiz hergestellte Produkt der österreichische Importeur in den europäischen Wirtschaftsraum.

Ein Mitverschulden liegt für das Gericht nicht vor. Im Verfahren war nämlich eingewendet worden, dass sich die geschädigte Konsumentin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsste, da sie weder einen Helm noch Ellbogen-, Hand- und Knieschützer getragen hatte. Die diesbezüglichen Hinweise in der Bedienungsanleitung sind für das Gericht allerdings ohne Relevanz. Auch gibt es keine Helmpflicht für Scooterfahrer in Österreich.

Das HG Wien spricht der Konsumentin daher mehr als 10.000 Euro an Schmerzensgeld und Heilungskosten zu. Weiters muss der Importeuer auch für zukünftige Folgeschäden haften, die nach den schweren Unfallfolgen leider nicht ausgeschlossen werden können. 

„Es ist sehr erfreulich, dass es mit diesem Urteil eine Klarstellung zur Produkthaftung bei derartigen Scooter-Unfällen gibt und die Konsumentin nun endlich Schadenersatz bekommen hat. So geartete Unfälle können immer passieren. Ein Mitverschulden der Konsumentinnen und Konsumenten in solchen Fällen wäre nicht nachvollziehbar“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Zum Seitenanfang