Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro. Besucher:innen des Nova Rock Festivals 2024 erhielten 10 Euro retour, wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10 Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun – wie bereits das Erstgericht LG Eisenstadt - als gesetzwidrig, da sie unklar formuliert sind. So bleibe offen, wofür der Müllbeitrag eigentlich eingehoben wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auf der Website der beklagten Partei (www.novarock.at) befanden sich zumindest bis zum Zeitpunkt des letzten Nova Rock Festivals 2024 folgende Klauseln: „Der Müllpfand beträgt Ꞓ 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch Ꞓ 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben.“ Zusätzlich hing vor Ort bei der Bandausgabe ein Plakat mit der Aufschrift: „20 Ꞓ Müllpfand bereithalten”.
Das OLG Wien beurteilte diese Klauseln aus mehreren Gründen als unzulässig. So sei nicht ersichtlich, welche Zusatzleistung der Festival-Veranstalter für das “Müllpfand” konkret erbringt. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten allerdings unzulässig, wenn damit Aufwendungen extra bepreist werden, die schon mit der Erbringung der geschuldeten Hauptleistung verbunden sind, wie auch das OLG festhält. Bereits das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass es zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Festivalveranstalters zählt, den Müll nach einer Veranstaltung zu entsorgen. Daher bleibt unklar, welche zusätzlichen Leistungen mit dem vom Unternehmen einbehaltenen Müllbeitrag in Höhe von 10 Euro einhergehen.
Das OLG erkannte die Klausel auch als intransparent. So bleibt etwa unklar, welche Besucher:innen unter welchen Voraussetzungen das Müllpfand zu entrichten haben. Dass die restlichen 10 Euro als „Müllbeitrag“ endgültig von den Verbraucher:innen zu tragen sind, geht aus der Klausel ebenso wenig klar hervor, wie die Information, wofür der Müllbeitrag eigentlich eingehoben wird und unter welchen Voraussetzungen die Zahlungspflicht besteht. Auch der Begriff „halbvoller Müllsack” ist laut OLG Wien unzureichend definiert.
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für mehr Preistransparenz. Auch wenn die Gebühr einem grundsätzlich unterstützenswerten Umweltschutzgedanken Rechnung tragen möchte. Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten - und nicht für Mehrleistungen im Einzelfall - dann ist das grundsätzlich nicht zulässig“, kommentiert VKI Jurist Dr. Joachim Kogelmann das Urteil.
„Der Schutz der Konsument:innen darf auch bei Großveranstaltungen wie Festivals nicht auf der Strecke bleiben. Es braucht klare Regeln und keine versteckten Gebühren. Das Urteil ist daher ein wichtiges Signal für den Konsumentenschutz“, so Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/Nova072025