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VKI: Gericht bestätigt Unzulässigkeit der Prämienumstellung bei Volljährigkeit

OLG Wien erklärt Klausel von Krankenzusatzversicherung der Merkur Versicherung AG für unrechtmäßig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Klage ist eine Klausel des Versicherers, nach der die Prämien für mitversicherte Kinder mit deren 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die jungen Erwachsenen können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Wien ist diese Klausel intransparent und gröblich benachteiligend. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung der Merkur Versicherung AG, Fassung 2012, ist folgende Klausel enthalten: „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“

Laut OLG Wien ist die Klausel intransparent, weil nicht klar ist, wie hoch die zu zahlenden Prämie mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist und welche Rahmenbedingungen dann zur Anwendung kommen. So ist etwa keineswegs ausgeschlossen, dass Zu- oder Abschläge, die dem erwachsenen Versicherungsnehmer verrechnet werden, auf den Mitversicherten durchschlagen. Mit der Klausel räumt sich die Merkur Versicherung AG einen unangemessen weiten, sachlich nicht mehr gerechtfertigten Spielraum hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Tarife und Parameter ein.

Die Klausel bestimmt zudem, dass die Umstellung automatisch erfolgt und nicht von der Merkur Versicherung AG vorangekündigt werden muss. Aufgrund der Kündigungstermine und -fristen ist es den jungen Erwachsenen aber nicht möglich, sogleich auf einen weiteren Versicherungsschutz zu verzichten, wenn sie einen solchen nicht wünschen, sondern sie müssen – unter Umständen 15 Monate lang – weitere Prämien inklusive einer Altersrückstellung bezahlen. Dies steht nicht mit den Wertungen des Gesetzes im Einklang und benachteiligt die Versicherungsnehmer gröblich, so das OLG Wien.

„Den Versicherungsnehmern wurde hierdurch eine Preiserhöhung aufoktroyiert, gegen die sie sich bis zur nächsten regulären Kündigungsmöglichkeit nicht wehren konnten. Wir begrüßen daher das Urteil des Oberlandesgerichts Wien“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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