Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist in den letzten Wochen mit massiven Beschwerden zu Kündigungen und Preiserhöhungen von Energieanbietern konfrontiert. Die Konsumentinnen und Konsumenten beanstanden dabei unter anderem, dass einige Energieanbieter – trotz Vereinbarung einer Preisgarantie – die Preise nicht einhalten wollen. Der VKI geht nunmehr gerichtlich dagegen vor. Die erste Klage ist bereits eingebracht.
Die Großhandelspreise für Strom und Gas sind heuer in Europa stark gestiegen. Viele österreichische Energieanbieter haben die Preise lange stabil gehalten, zuletzt aber vermehrt in verschiedener Weise darauf reagiert. Unter anderem wurde versucht, bestehende Verträge zu beenden oder anzupassen. Dem VKI liegen seit Wochen verschiedenartige Beschwerden dazu vor. Es geht um Kündigungen und Preiserhöhungen, bei denen aus Sicht des VKI die gesetzlichen Vorgaben nicht immer eingehalten werden.
Bei einem Teil der Beschwerden geht es darum, dass die von Energieanbietern in Aussicht gestellten Preisgarantien nicht eingehalten werden. So versucht die Enstroga GmbH, zugesagte Preise mittels Änderungskündigung zu erhöhen und bietet dabei entsprechende neue – deutlich höhere – Tarife an. Diese sollen gelten, sofern der Preiserhöhung nicht widersprochen wird. Erfolgt ein Widerspruch gegen die neuen Preise, soll nach Vorstellung des Energieanbieters das Vertragsverhältnis enden. Der VKI hat gegen diese aus seiner Sicht unzulässige Vorgehensweise – mangels außergerichtlicher Einigung – nunmehr Klage im Auftrag des Sozialministeriums eingebracht.
Auch die Maxenergy Austria Handels GmbH hat sich bei einem Teil ihrer Kunden nicht an eine Preisgarantie gehalten. Diese war für 18 Monate vereinbart worden. Maxenergy hat eine außergerichtliche Einigung bezüglich eines Schadenersatzes abgelehnt. Eine Schadenersatzverpflichtung ist daher nunmehr gerichtlich zu klären.
Für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten ist trotzdem in beiden Fällen ein Wechsel zu einem anderen Versorger geboten.
Enstroga hat dem VKI gegenüber in diesem Zusammenhang immerhin in Aussicht gestellt, die den Betroffenen nach einem Wechsel entstehenden Mehrkosten bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu übernehmen, wenn diese die Rechnung nachträglich übermitteln.
„Der VKI geht für die Betroffenen nunmehr zu Gericht, denn zugesagte Preisgarantien sind aus unserer Sicht verbindlich und einzuhalten“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.
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