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VKI: OGH erklärt mehrere Klauseln von S-Leasing für unzulässig

Höchstgerichtliche Entscheidung unter anderem zu Verzugsfolgen und Verwertungskosten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Leasingunternehmern Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH (S-Leasing) wegen unzulässiger Klauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nunmehr alle vom VKI eingeklagten Klauseln für unzulässig. Dabei ging es unter anderem um Klauseln, die Verzugsfolgen und weitere Gebühren regeln, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu entrichten waren. Auch die Klausel, dass „sämtliche Verwertungskosten“ zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen, ist unzulässig.   

Nachdem der VKI im Jahr 2020 durch eine Konsumentenbeschwerde auf die Leasingbedingungen der S-Leasing aufmerksam wurde, beanstandete er über 40 Klauseln. Den Großteil der beanstandeten Klauseln unterließ das Unternehmen in Folge. Bei einigen Klauseln überzeugte die Rechtsansicht des VKI die S-Leasing nicht. Der VKI hat deshalb bezüglich vier Klauseln Klage eingebracht. Der OGH gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln nunmehr für unzulässig.

So untersagte der OGH der S-Leasing die Verwendung einer Klausel, wonach die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer verpflichtet ist, bei Verzug bestimmte anfallende Kosten – etwa für die Eintreibung fälliger Beträge oder die Verwertung des Leasingobjekts – unabhängig davon zu zahlen, ob sie oder ihn am Verzug ein Verschulden trifft. Ebenso wurde auch bei der Verrechnung von anderen Kosten nicht auf ein Verschulden des Verbrauchers abgestellt. Der OGH beurteilte zudem einige Kostenpunkte als intransparent. Betroffene hätten sich kein klares Bild von ihren Rechten und Pflichten machen können. So enthielt eine Klausel eine allgemeine Schadensregulierung von 36 Euro und eine Großschadensregulierung von 120 Euro, allerdings ohne jegliche Erklärung, unter welchen Voraussetzungen diese „Gebühren“ anfallen und wie die „Großschadensliquidation“ von der (sonstigen) Schadensliquidation abzugrenzen ist.

Die AGB sahen unter anderem vor, dass „sämtliche Verwertungskosten“ von der Leasingnehmerin oder vom Leasingnehmer zu tragen sind. „Da in dieser Klausel keine Einschränkungen bezüglich der Verwertungskosten vorgenommen wurden, ist diese unzulässig“, betont Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist beim VKI. „Wenn eine Klausel unzulässig ist, dann hat sie nach der Rechtsprechung ganz zu entfallen. Konsumentinnen und Konsumenten, die von dieser Klausel betroffen sind, müssen daher nach unserer Rechtsansicht keine Verwertungskosten tragen“, erklärt Kemetmüller eine wesentliche Folge des Urteils.

Der OGH beurteilte des Weiteren eine Klausel für unzulässig, die vorsah, dass die Leasingentgeltvorschreibungen im Weg der elektronischen Post erfolgen und dem Verbraucher somit kein Wahlrecht, etwa für eine postalische Zustellung, ermöglicht wird. „Nicht jeder Verbraucher bzw. jede Verbraucherin hat jedoch regelmäßigen Internetzugang. Bei Personen, die über keine technischen Möglichkeiten zum Empfang ,elektronischer Post‘ verfügen – etwa, weil sie keine E-Mail-Adresse haben – besteht die Gefahr, dass sie die Leasingentgeltvorschreibungen nicht zugestellt bekommen“, kritisiert Kemetmüller.

Auch eine Klausel, die die Haftung der Verbraucherinnen und Verbraucher für jeden – auch fremden – Missbrauch der Reifenbezugskarte vorsieht, wurde für unzulässig befunden.

SERVICE: Nähere Informationen dazu gibt es auf www.verbraucherrecht.at/S-Leasing072022.

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