Zum Inhalt

Irreführung bei „Corona-Imprägnierspray“: VKI ging erfolgreich mittels Klage vor

LG Korneuburg: Behauptete Wirkung ist nicht wissenschaftlich belegt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, in welcher behauptet wurde, dass der Spray das Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 senke. Das Landesgericht (LG) Korneuburg gab der Klage statt: Es fehle an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (sprich: eine direkte Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikel). Das Urteil ist rechtskräftig.

Unter dem Namen „MIHESA“ wurde ein Imprägnierspray für Atemschutzmasken auf den Markt gebracht, der die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindern sollte. Inhaltsstoffe des Produkts sind Wasser, Kochsalz und Alkohol. Geworben wurde damit, dass durch das Tragen einer herkömmlichen Atemschutzmaske, die zuvor mit diesem Produkt besprüht wurde, das Infektionsrisiko um mehr als 90 Prozent gesenkt werde.

Der VKI zweifelte die Wirksamkeit an und klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums die Gewerbetreibende, die das Produkt auch über ihren Online-Shop mihesa.com verkaufte. Denn wenn einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen wird, muss diese Behauptung nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend.

Das LG Korneuburg urteilte nach Einholung eines Gutachtens: Die Werbeaussagen sind zu allgemein und damit falsch. Es liegen keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray ein direktes Einatmen infektiöser Partikel verhindern könne (sogenannte primäre Infektion). Der Spray könne nur gegen eine sekundäre Infektion schützen. Darunter ist eine Infektion durch Angreifen der Maske mit den Händen und Einbringung der infektiösen Viren von den Händen in Nase und Mund zu verstehen.

„Die Werbung hat aber nicht zwischen einer primären und einer sekundären Infektion differenziert, sondern generell den Eindruck vermittelt, dass durch das Aufbringen des Sprays auf der Maske die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert werde. Solche Aussagen sind nicht nur unrichtig, sondern auch gefährlich, da sich Umworbene in einer falschen Form von Sicherheit wiegen. Es ist daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, dass gegen solch fachlich falsche Aussagen entschieden vorgegangen wird“, betont VKI-Juristin Mag. Verena Grubner.

Obendrein wurde damit geworben, dass das Produkt „patentiert“ sei. Tatsächlich liegt aber kein Patent vor. „Das Vorhandensein eines Patents lässt auf einen besonderen Vorteil des Produkts schließen. Man geht davon aus, dass das Produkt technisch überlegen ist. Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die falsche Bewerbung mit einem Patent in die Irre geführt“, erläutert Verena Grubner abschließend.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zum Seitenanfang