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Parkstrafen: VKI erwirkt erstmalig Urteil zu Kosten bei Besitzstörung

Gericht deckelte Anwaltskosten für Aufforderungsschreiben bei knapp 70 Euro

Es ist eine bekannte Situation für so manchen Autofahrer: Ein kurzes Parken auf einem fremden Grundstück führt in weiterer Folge zu einem Anwaltsschreiben, mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Kosten zwischen 300 und 450 Euro zu bezahlen. Besitzschutz ist ein wichtiges Rechtsinstitut in der Rechtsordnung und dient dazu, „Störungshandlungen“ abzustellen. Für manche Unternehmen wurde das Geschäft mit dem Besitzschutz jedoch zur lukrativen Einnahmequelle. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist daher schon seit einiger Zeit bemüht, eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe eines angemessenen Schadenersatzes in Verbindung mit einer Besitzstörungshandlung zu erzielen. Das ist dem VKI nun erstmalig durch ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien gelungen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums Konsumenten unterstützt, die zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und mit einer Forderung in der Höhe von 399 Euro konfrontiert wurden. Dem ging voraus, dass eine Frau ihren hochbetagten Vater aus dem Krankenhaus abgeholt und das Auto mangels freier Parkplätze für wenige Minuten auf einem Behindertenparkplatz geparkt hat. Als sie ihren Vater aus dem Krankenhaus begleitete, war bereits ein Abschleppwagen vor Ort. Die Konsumentin erklärte ihre Situation und konnte das Abschleppen des Autos verhindern.

Die Besitzstörung gestanden die Konsumenten sofort zu. Auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erklärten sie sich ohne Diskussion bereit. Die Forderung in Höhe von knapp 400 Euro kam ihnen aber überhöht vor. Sie gaben daher nach Rücksprache mit dem VKI eine Unterlassungserklärung ab und bezahlten 100 Euro sowie die restlichen 299 Euro unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung.

Der VKI unterstützte die Konsumenten auch bei der gerichtlichen Klärung. Den rückgeforderten Betrag sprach ihnen das ZRS Wien in zweiter Instanz nun zu. Das Gericht hält fest, dass der in seinem Besitz Gestörte zwar Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie auch gegebenenfalls der Abschleppkosten hat. Dieser Anspruch umfasst aber nicht vorab getätigte Abwehrmaßnahmen, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind. So müsse das Abschleppunternehmen aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Krankenhaus auch ohne die gegenständliche Besitzstörung durch die Konsumentin Maßnahmen zur Parkraumüberwachung setzen.

„Kosten für Maßnahmen, die unabhängig von der konkreten Besitzstörung anfallen, können dem Störer nicht angelastet werden“, hält Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, fest. „Da das Abschleppunternehmen keinen konkreten Betrag nennen konnte, der durch die gegenständliche Besitzstörung entstanden ist, konnte das Gericht keinen ersatzfähigen Schaden feststellen.“

Zu den Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben hält das Gericht fest, dass diese zwar grundsätzlich zu ersetzen sind, allerdings nur in Höhe von 67,58 Euro inklusive Steuern und Kosten für die Lenkererhebung. Da die Konsumenten 100 Euro an Kosten vorbehaltslos bezahlt hatten, kam das Gericht zum Schluss, dass diese den unter Vorbehalt bezahlten Betrag von 299 Euro zurückerhalten müssen.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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