Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die 3 Pagen HandelsgmbH (3 Pagen) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war eine Gewinnzusage in einer Zusendung des Versandhändlers. 3 Pagen hatte damit den falschen Eindruck erweckt, dass die Empfänger ein teures Geschirrset gewonnen hätten. Das Landesgericht (LG) Salzburg wertete dies als irreführende Geschäftspraktik und somit als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Urteil ist rechtskräftig.
Mehrere Konsumentinnen und Konsumenten erhielten von der 3 Pagen HandelsgmbH eine Zusendung, in der unter anderem Folgendes zu lesen war: „Herzlichen Glückwunsch! Sie erhalten ein Paket von Villeroy & Boch als GRATIS-GESCHENK!“ Der unterste Teil dieses Schreibens war ein abtrennbarer „Persönlicher Lieferschein“ mit der Abbildung des Geschirrs und dem Hinweis „GRATIS“ sowie einem durchgestrichenen Preis von 1.048,10 Euro. Insgesamt wurden die Adressaten sechs Mal namentlich in der Zusendung angesprochen. Die Rückseite des Schreibens enthielt die „Zuteilungsbedingungen“, in denen einerseits stand, dass nur die drei Teilnehmer mit dem höchsten Bestellwert in einem bestimmten Zeitraum das Geschirrset erhielten, andererseits aber, dass die „Teilnahme an der Aktion“ gratis und unabhängig von einer Bestellung sei und eine Bestellung nicht die Gewinnchancen erhöhe.
Für das Gericht handelt es sich hierbei um eine irreführende Geschäftspraktik: Eine Ankündigung ist stets nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Ein blickfangartig herausgestellter Teil einer Ankündigung darf auch für sich genommen nicht irreführend sein. Ein aufklärender Hinweis kann eine zur Irreführung geeignete Werbeaussage nur dann verhindern, wenn er von dem angesprochenen Personenkreis auch wahrgenommen wird.
Die von 3 Pagen blickfangartig herausgestellte Botschaft kann auch bei einem verständigen Konsumenten nur den Gesamteindruck erzeugen, dass er der ausgewählte Hauptbegünstige ist, der das Geschirrset als Geschenk erhalten wird. Der dadurch erweckte Gesamteindruck ist aber objektiv unrichtig und irreführend. Die „Zuteilungsbedingungen“ auf der Rückseite des Schreibens können daran schon deshalb nichts ändern, weil sie in sich widersprüchlich sind.
3 Pagen rechtfertigte sich im Verfahren unter anderem damit, dass jeder auch nur mittelmäßig verständige Verbraucher wissen müsste, dass im Wirtschaftsleben niemand etwas verschenke. Dieses Argument ließ das LG Salzburg nicht gelten, weil es letztlich weite Teile des Lauterkeitsrecht ad absurdum führen würde.
„Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden einige besonders verpönte irreführende und aggressive Geschäftspraktiken eigens hervorgehoben. Dazu gehört unter anderem das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, Verbraucherinnen und Verbraucher hätten einen Preis gewonnen, obwohl dies nicht stimmt. Wir werden auch in Zukunft die Mittel des Wettbewerbsrechts nutzen, um entschieden gegen solche Praktiken vorzugehen“, betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.